Steuerfristen 2025 im Fokus: So vermeiden Sie Mahnungen und Zusatzkosten

Der Juni ist da – und für viele ist die Steuererklärung 2025 noch offen. Jetzt lohnt es sich, einen Blick auf die geltenden Fristen und Fristerstreckungen im Kanton Aargau zu werfen, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden.

Ordentliche Einreichefrist: Für natürliche Personen gilt im Kanton Aargau in der Regel folgende Frist: 31. März 2026. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, können Sie unkompliziert eine Fristerstreckung beantragen.

Steuerpflichtige mit Abgabetermin 31. März (unselbständige Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner) müssen bis am 30. Juni grundsätzlich keine Fristverlängerungsgesuche stellen, da Mahnungen erst nach dem 30. Juni erfolgen.

Für Steuerpflichtige mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni 2026 (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften). Fristverlängerungsgesuche bis 31. Oktober 2026 werden praktisch immer gewährt und nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden.

Für juristische Personen (AG, GmbH, Verein, Stiftung etc.) ordentliche Abgabefrist der Steuererklärung ist der 31. Oktober 2026. Fristerstreckung kann online beantragt werden. Maximal verlängerbar bis 31. Dezember 2026.

Fristerstreckung für die Steuererklärung im Kanton Aargau erfolgt am einfachsten online: Gehen Sie auf die Seite des Kantons Aargau «Frist verlängern»

Das Team von BVA-Treuhand und Beratung übernimmt für seine Kundinnen und Kunden nicht nur die Erstellung der Steuererklärung, sondern auch die fristgerechte Einreichung und – wenn nötig – die entsprechende Fristerstreckung. 

Marianne Bütler
Abteilungsleiterin StV. Treuhand & Beratung